Für Gläubiger
Sie haben etwas zu verlieren
Zwei sehr verschiedene Lagen laufen unter demselben Wort. Entweder gehört Ihnen etwas, das gerade verwertet wird — dann geht es um Erlös und Abzüge. Oder Ihnen schuldet jemand Geld — dann geht es um Anmeldung und Quote. Hier steht beides getrennt.
Wichtig zuerst
Wir sind nicht der Verwalter
Forderungsanmeldungen, Verfahrensauskünfte, Termine und Quoten laufen ausschließlich über den bestellten Insolvenzverwalter. Wir können dazu nichts sagen, und wir dürfen es auch nicht.
Was wir tun, ist die Verwertung: Wir sichten den Bestand, bewerten ihn, verkaufen ihn im Namen des Eigentümers und rechnen ab. Der Erlös fließt in die Insolvenzmasse, nicht zu uns. Wenn Sie sich verlaufen haben und nicht wissen, wer der Verwalter ist, sagen Sie uns das Aktenzeichen — dann prüfen wir, ob die Sache durch unser Haus läuft, und nennen Ihnen die Stelle. Ohne Aktenzeichen ist eine Zuordnung nicht möglich; dann hilft die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts weiter.
Weg 1
Ihnen gehört Sicherungsgut
Bank, Leasinggeber oder Lieferant mit Eigentumsvorbehalt: Ihre Sache steht im Betrieb des Schuldners, und jemand will sie verkaufen. Drei Dinge entscheiden darüber, was bei Ihnen ankommt.
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Wer überhaupt verwerten darf
Nach § 166 Abs. 1 InsO darf der Verwalter eine bewegliche Sache mit Absonderungsrecht freihändig verwerten, wenn er sie im Besitz hat. Steht sie bei Ihnen oder bei einem Dritten, verwerten Sie selbst. Beim einfachen Eigentumsvorbehalt ist die Sache gar nicht in der Masse — dann geht es um Aussonderung nach § 47 InsO, nicht um Absonderung.
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Was die Masse einbehält
Aus dem Erlös werden vorweg entnommen: pauschal 4 Prozent Feststellungskosten (§ 171 Abs. 1 InsO) und 5 Prozent Verwertungskosten (§ 171 Abs. 2 Satz 1 InsO), dazu der Umsatzsteuerbetrag nach Satz 3. Weichen die tatsächlichen Verwertungskosten erheblich ab, treten sie nach Satz 2 an die Stelle der Pauschale — in beide Richtungen. Überlässt der Verwalter Ihnen die Sache zur eigenen Verwertung, entfallen die 5 Prozent (§ 170 Abs. 2 InsO).
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Ihr Widerspruchsrecht
Bevor an einen Dritten veräußert wird, muss der Verwalter Ihnen mitteilen, auf welche Weise das geschehen soll, und Ihnen eine Woche Zeit geben, eine für Sie günstigere Verwertungsmöglichkeit zu benennen (§ 168 Abs. 1 InsO). Nennen Sie eine, muss er sie wahrnehmen oder Sie so stellen, als hätte er es getan. Günstiger ist eine Möglichkeit ausdrücklich auch dann, wenn dabei Kosten eingespart werden (§ 168 Abs. 3 Satz 2 InsO) — es zählt nicht der höchste Bruttoerlös, sondern was ankommt.
Was Sie von uns bekommen
Wenn wir die Verwertung durchführen, erhalten Sie über den Verwalter das Verwertungskonzept vor dem Verkauf — Verwertungsweg, Käuferkreis, erwarteter Erlös, erwartete Kosten. Das ist das Dokument, das § 168 Abs. 1 InsO verlangt, und Sie können daran rechnen, statt zu vertrauen. Nach dem Verkauf: je Position Erlös, Käuferkreis und Belegnummer.
Unsere Vergütung kommt nicht obendrauf. Sie ist Teil der Verwertungskosten und wird mit dem Auftraggeber abgerechnet — nicht zusätzlich aus Ihrem Erlösanteil.
Weg 2
Ihnen schuldet jemand Geld
Offene Rechnung, Anzahlung, nicht gelieferte Ware: Sie sind Insolvenzgläubiger. Dafür sind wir die falsche Adresse — aber es lohnt, drei Dinge zu wissen, bevor Sie schreiben.
- Wohin
- Die Anmeldung geht schriftlich an den Insolvenzverwalter, nicht an das Gericht und nicht an uns. Name und Anschrift stehen im Eröffnungsbeschluss.
- Bis wann
- Die Anmeldefrist steht ebenfalls im Eröffnungsbeschluss. Eine verspätete Anmeldung ist unter Umständen noch möglich, kann aber zusätzliche Kosten auslösen — das beurteilt der Verwalter im Einzelfall.
- Womit
- Grund und Betrag der Forderung, dazu die Belege: Rechnung, Bestellung, Zahlungsnachweis. Bei Vorkasse zusätzlich der Zahlungsbeleg.
- Wenn Ihnen die Sache gehört
- Haben Sie unter Eigentumsvorbehalt geliefert und ist die Ware noch da und identifizierbar, ist das keine Forderung, sondern ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO. Dann melden Sie nicht an, sondern verlangen heraus — und zwar besser früh als spät.
- Wenn eine Mahnung kommt
- Mit Eröffnung des Verfahrens greift die Vollstreckungssperre nach § 89 InsO. Leiten Sie die Mahnung an den Verwalter weiter.
Das ist Orientierung, keine Rechtsauskunft. Ob und wie Sie in Ihrem Fall vorgehen, beurteilt der Verwalter oder eine eigene Rechtsvertretung — nicht wir. Wir erbringen keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des RDG.
Weiter
Sie wissen nicht, wo Sie hingehören
Dann rufen Sie an und nennen Sie das Aktenzeichen aus Ihrer Korrespondenz. Wir sagen Ihnen, ob die Sache durch unser Haus läuft, und wohin Sie sonst gehören. Das kostet nichts und verpflichtet zu nichts.